Allgemeine Strom­liefer­bedingungen

Der Schutz personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail ist uns ein wichtiges Anliegen.

Deshalb betreiben wir unsere Web-Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Im Folgenden erfahren Sie, welche Informationen wir gegebenenfalls sammeln und wie wir damit umgehen.

I. Begriffsbestimmungen

1. Eigenanlagen sind Anlagen zur Deckung des Eigenbedarfes, die nicht vom Netzbetreiber oder vom Lieferanten betrieben werden.
2. Entnahmestelle ist das Ende des Netzanschlusses und der Punkt, an dem vom Kunden Strom aus dem Verteilernetz entnommen wird.
3. Kunde ist der Letztverbraucher gemäß § 3 Nr. 25 EnWG, der Strom für den Eigenverbrauch kauft.
4. Kundenanlagen sind die elektrischen Anlagen hinter dem Netzanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen.
5. Netzanschluss ist die Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage.
6. Netzbetreiber ist der Betreiber des Verteilernetzes (im Stadtgebiet von Grafing die Rothmoser GmbH & Co. KG)
7. Strom ist elektrische Energie.
8. Stromlieferant ist eine natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Strom zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist.
9. Stromliefervertrag ist der Vertrag, aufgrund dessen der Kunde vom Lieferanten mit Strom beliefert wird.
10. Lieferant des Kunden ist die Rothmoser GmbH&Co, KG, E-Werk Grafing.
11. Verteilernetz ist das örtliche Netz des Netzbetreibers, das überwiegend zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom dient.

II. Stromlieferung

1. Stromliefervertrag
Der Stromliefervertrag ist vom Kunden in Textform abzuschließen.

 

2. Bedarfsdeckung
Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Strombedarfs bei Aussetzung der Stromlieferung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

 

3. Art der Stromlieferung
3.1 Der Lieferant kann im Interesse des Kunden die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abschließen. Er trifft die ihm möglichen Maßnahmen, um dem Kunden an der Entnahmestelle, zu dessen Nutzung der Kunde nach dem Anschlussnutzungsvertrag zwischen ihm und dem Netzbetreiber berechtigt ist, zu den vom Lieferanten veröffentlichten oder den zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gesondert vereinbarten Preisen sowie diesen ASLB Strom zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Strom wird im Rahmen der Stromlieferung für Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.
3.3 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnismaßgebend sein soll, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligenElektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

 

4. Voraussetzung der Stromlieferung
4.1 Voraussetzung für die Belieferung des Kunden mit Strom durch den Lieferanten auf derGrundlage des Stromliefervertrages ist, dass zwischen dem Anschlussnehmer und demNetzbetreiber ein Netzanschlussvertrag und zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber ein Anschlussnutzungsverhältnis, bei Mittelspannung ein Anschlussnutzungsvertragbesteht.
4.2 Der Kunde kann hinsichtlich der Nutzung des Netzanschlusses keine weitergehenden Rechte geltend machen als der Anschlussnehmer nach dem Netzanschlussvertrag.
4.3 Der Lieferant ist von seiner Stromlieferverpflichtung befreit, soweit
a) die Preisregelungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
b) und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 NAV oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat, oder
c) und solange der Lieferant an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom durch höhere Gewalt, einer Störung des Netzbetriebes oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist, gehindert ist oder ihm dies im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.

 

5. Haftung bei Versorgungsstörungen
5.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nichtberechtigten Maßnahmen des Lieferanten nach Abschnitt VI. Ziffer 1 beruht.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch die Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

 

6. Erweiterung und Änderung der Kundenanlagen sowie der Verbrauchsgeräte und Mitteilungspflichten
6.1 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Lieferanten vom Kunden unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
6.2 Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung können vom Lieferanten in ergänzenden Bedingungen geregelt werden. Der Lieferant kann solche ergänzenden Bedingungen auf seiner Internetseite veröffentlichen.

III. Aufgaben und Rechte des Lieferanten

1. Messeinrichtungen
1.1 Der vom Kunden an der Entnahmestelle entnommene Strom wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen und die nur unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften verwendet werden dürfen. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen ist Aufgabe des Messstellenbetreibers im Sinne von § 21 b EnWG.
1.2 Messstellenbetreiber im Sinne von Abschnitt III. Ziffer 1.1 ist der örtliche Netzbetreiber, wenn der Anschlussnutzer nicht eine hiervon abweichende Regelung gemäß § 21 b Abs. 2 EnWG trifft oder zwischen Lieferant und Kunde etwas anderes vereinbart ist.
1.3 Der Kunde haftet gegenüber dem Messstellenbetreiber für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen oder Störungen dieser Einrichtungen dem Lieferanten und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
1.4 Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht beim Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

 

2. Ablesung
2.1 Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
2.2 Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
a) zum Zwecke einer Abrechnung nach Abschnitt IV.,
b) anlässlich eines Lieferantenwechsels, oder
c) bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant wird bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
2.3 Wenn der Messstellenbetreiber, der Messdienstleister oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde seiner Pflicht zur Selbstablesung nicht oder verspätet nachkommt.

 

3. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Abschnitt III. Ziffer 2 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie wird bei Haushaltskunden mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, wobei mindestens ein Ersatztermin angeboten wird. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen ungehindert zugänglich sind. Von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB ist während der Geschäftszeiten jederzeit nach vorheriger Ankündigung von einem Tag Zutritt zu gewähren.

 

4. Vertragsstrafe
4.1 Verbraucht ein Kunde Strom unter Umgehung, Beeinflussung, vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Stromlieferung, so ist der Lieferant berechtigt, vom Kunden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Kunden geltenden Preisen des Lieferanten zu berechnen.
4.2 Eine Vertragsstrafe kann vom Lieferanten auch dann verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu bezahlen gehabt hätte. Sie wird längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten
verlangt.
4.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Abschnitt
III. Ziffer 4.1 und 4.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

IV. Abrechung der Stromlieferung

1. Abrechnung
1.1 Der Stromverbrauch wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 EnWG abgerechnet
1.2 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen können auf der Grundlage der für vergleichbare Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

 

2. Abschlagszahlungen
2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Stroms für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
2.2 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
2.3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag unverzüglich vom Lieferanten erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Stromliefervertrages werden vom Lieferanten zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich erstattet.

 

3. Vorauszahlungen
3.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet.
3.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
3.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden einen Bargeldoder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten.

 

4. Sicherheitsleistung
4.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 3 nicht bereit oder in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen, die mindestens das Zweifache des voraussichtlichen monatlichen Entgelts nach dem Stromliefervertrag für einen Monat beträgt.
4.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst.
4.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Stromlieferungsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
4.4 Die Sicherheit wird vom Lieferanten zurückgegeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

 

5. Rechnungen und Abschläge
5.1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge werden vom Lieferanten verständlich gestaltet. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden vom Lieferanten vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen.
5.2 Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird vom Lieferanten der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der vereinbarten Preise und Bedingungen wird der Lieferant hinweisen.

 

6. Zahlung und Verzug
6.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gleiches gilt, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung vom Messstellenbetreiber verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. Der Nachweis geringer Kosten ist dem Kunden vorbehalten.
6.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

 

7. Berechnungsfehler
7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist eine Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Zeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
7.2 Ansprüche nach Abschnitt IV. Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

V. Lieferantenwechsel und Lieferantenkonkurrenz

1. Lieferantenwechsel
1.1 Der Wechsel des Kunden zu einem anderen Stromlieferanten ist – unter Beachtung der vereinbarten Vertragslaufzeit – nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, wenn der Kunde den Stromliefervertrag mit dem Lieferanten mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ablauf des Monats vor dem beabsichtigten Lieferbeginn durch den neuen Stromlieferanten kündigt. Dies gilt nicht im Rahmen der Ersatzversorgung.
1.2 Für den Wechsel des Stromlieferanten wird der Lieferant kein Entgelt erheben.
1.3 Zu dem Termin, zu dem der Kunde seinen Stromlieferanten wechselt, erfolgt die Ermittlung des Zählerstandes. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde den Zählerstand selbst abzulesen und dem Lieferanten spätestens einen Monat nach dem Wechsel des Stromlieferanten in Textform mitzuteilen.

 

2. Lieferantenkonkurrenz
2.1 Eine Lieferantenkonkurrenz liegt vor, wenn die Entnahmestelle des Kunden von mehreren Stromlieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen wird.
2.2 Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den betroffenen Stromlieferanten statt, erfolgt die Strombelieferung des Kunden durch den Stromlieferanten, der die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden an den Netzbetreiber zuerst mitgeteilt hat.

VI. Unterbrechung und Beendigung des Stromlieferungsverhältnisses

1. Unterbrechung der Stromlieferung
1.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Stromlieferung fristlos durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen ASLB schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
1.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung oder Nichtleistung einer Sicherheit trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Stromlieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Folgen der
Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde glaubhaft nach § 294 ZPO in Textform darlegt, dass hinreichende Aussicht darauf besteht, dass er seinen Verpflichtungen zukünftig wieder uneingeschränkt nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromlieferung androhen, sofern diese nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
steht.
1.3 Der Lieferant hat die Stromlieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Strombelieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden.

 

2. Ordentliche Kündigung
2.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
2.2 Die Kündigung bedarf der Textform.
2.3 Der Lieferant wird keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Stromliefervertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten verlangen.

 

3. Fristlose Kündigung
Der Lieferant ist in den Fällen von Abschnitt VI. Ziffer 1.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Stromlieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abschnitt VI. Ziffer
1.2 ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde. Abschnitt VI. Ziffer 1.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

VII. Entgelte, Ersatzversorgung und Sonstiges

1. Entgelte, Bestimmungsrecht, Änderungen von Entgelten
1.1 Die Höhe der Entgelte für die Leistungen des Lieferanten ergibt sich aus dessen Preisblatt, das als vereinbart gilt, oder den anderweitig vereinbarten Preisen. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichen Interesse vom Lieferanten erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann der Lieferant die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
1.2 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Wird der Kunde nicht nach einem öffentlich bekannt gegebenen Tarif versorgt, tritt an die Stelle der öffentlichen Bekanntgabe die schriftliche oder textliche Mitteilung an den Kunden. Der Versorger ist bei öffentlicher Bekanntgabe verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der Kunde kann bei einer Preisänderung mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des nächsten Kalendermonats den Versorgungsvertrag kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform und soll vom Versorger innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigt werden. Der Versorger wird kein gesondertes Entgelt für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten verlangen. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages dem Versorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch einen entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

1.3 Behördlich genehmigte Entgelte sind für den Kunden verbindlich,. Wird die Entscheidung einer Behörde zu einem vom Kunden dem Lieferanten geschuldeten Entgelt rechtskräftig wieder aufgehoben, so gelten zwischen dem Kunden und dem Lieferanten die rechtskräftig festgestellten Entgelte als vereinbart und zwar zu dem in der rechtskräftigen Entscheidung festgelegten Zeitpunkt, wenn dies eine Partei verlangt. Der Differenzbetrag
zwischen der Entscheidung der Behörde und der späteren rechtskräftigen Entscheidung für zurückliegende Zeiträume ist dann zwischen dem Kunden und dem Lieferanten auszugleichen, wobei § 247 BGB ab dem Zeitpunkt gilt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung der Behörde ergangen ist.
1.4 Änderungen der im Preisblatt angegebenen Preise gelten vom Kunden als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderung dieser in Textform widerspricht, der Lieferant bei der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderung darauf hinweist, dass bei nicht rechtzeitigem Widerspruch des Kunden gegen die Preisänderung diese zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt gilt, der Kunde über die Frist von sechs Wochen hinaus weiterhin Strom vom Versorger bezieht und die auf die Preisänderung folgende nächste Abschlagszahlung beim Versorger eingeht. Abschnitt VII. Ziffer 1.2 Satz 2 und 6 gelten entsprechend.

 

2. Ersatzversorgung
2.1 Sofern der Kunde über das Energieversorgungsnetz Strom bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Stromliefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der vom Kunden aus dem Energieversorgungsnetz entnommene Strom als von dem Energieversorgungsunternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG berechtigt und verpflichtet ist. Dabei gelten in Niederspannung die hierzu vom Unternehmen veröffentlichten Allgemeinen Preise, bei Mittelspannung die Preise, die das Unternehmen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB festlegt. Das Unternehmen kann die Ersatzversorgung des Kunden in Niederspannung verweigern, wenn diese für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist oder eine Ausnahme nach § 37 EnWG von der Ersatzversorgung vorliegt, in Mittelspannung, wenn der Kunde nicht bereit ist, angemessene und vom Unternehmen festzusetzende Vorauszahlungen zu leisten. Für die nach Satz 1 zu Stande gekommene Ersatzversorgung gelten zwischen dem Kunden und dem Unternehmen die vorliegenden ASLB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 kann den Stromverbrauch, der auf die erfolgte Ersatzversorgung nach Ziffer 2.1 entfällt, aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen Verbrauch dem Kunden in Rechnung stellen.
2.3 Erlangt der Kunde von den Voraussetzungen für eine Ersatzversorgung nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Kenntnis, hat er das Unternehmen nach Ziffer 2.1 Satz 1 hierüber unverzüglich in Textform zu informieren.
2.4 Der nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 zu Stande gekommene Vertrag über die Ersatzversorgung des Kunden endet in Niederspannung, sobald die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden wieder auf der Grundlage eines wirksamen Stromliefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung, in Mittelspannung darüber hinaus bei einer Kündigung durch das Unternehmen mit einer Frist von zwei Wochen. Nach dem Ablauf von drei Monaten besteht für den Kunden generell kein Anspruch mehr gegen das Unternehmen auf eine Ersatzversorgung.
2.5 Für die Ersatzversorgung gelten Abschnitt II. Ziffer 2 bis 6, Abschnitt III. Ziffer 1, 2 und 4, Abschnitt IV. und V., Abschnitt VI. Ziffer 1 und 3 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung Abschnitt VI. Ziffer 2.3 entsprechend. Abschnitt III. Ziffer 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass das Unternehmen den Stromverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
2.6 Das Unternehmen nach Abschnitt VII. Ziffer 2.1 Satz 1 wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitteilen. Dabei wird es ebenfalls mitteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung für die Fortsetzung des Strombezuges der Abschluss eines neuen Stromliefervertrages durch den Kunden erforderlich ist.

 

3. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag der Ort der Stromentnahme durch den Kunden, bei Kunden, die Kaufleute sind, der Sitz des Lieferanten.

 

4. Änderung der ASLB und der Ergänzenden Bedingungen
4.1 Änderungen der ASLB und der Ergänzenden Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Der Lieferant wird die Änderungen im Fall der öffentlichen Bekanntgabe am Tag der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite veröffentlichen. Voraussetzung für eine wirksame Änderung ist dies jedoch nicht. Abschnitt VII. Ziffer 1.2 Satz 3, 4 und 6 sowie Ziffer 1.4 gelten entsprechend. Wird der Kunde nicht nach öffentlich bekannt gegebenen ASLB oder Ergänzenden Bedingungen versorgt, gilt Abschnitt VII. Ziffer 1.2 Satz 2 entsprechend.
4.2 Werden behördlich Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom außerhalb der Grundversorgung festgesetzt, so gehen diese bezüglich der hiervon betroffenen Haushaltskunden diesen ASLB vor, soweit sie hiervon abweichende Regelungen enthalten. Im Übrigen bleiben die ASLB bestehen.

 

5. Einwilligung des Kunden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
5.1 Der Kunde willigt darin ein, dass der Lieferant die sich aus den Vertragsunterlagen und der Durchführung des Vertrages ergebenen personenbezogenen Daten des Kunden erhebt, verarbeitet, nutzt und im erforderlichen Umfang diese Daten an Dritte weitergibt, sofern dies zur Durchführung des Stromliefervertrages erforderlich ist. Ohne die Einwilligung des Kunden nach Satz 1 können die Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden nicht oder nur unzureichend erbracht werden.
5.2 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte gemäß Ziffer
5.1 durch den Lieferanten erfolgt nur unter Beachtung der Bestimmungen des BDSG und im Rahmen der Einwilligung nach Ziffer 5.1 sowie mit der Maßgabe, dass der Dritte die erhaltenen Daten vertraulich sowie unter Beachtung des BDSG verwendet und er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten hat.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, vom Lieferanten Auskunft über die zu seiner Person beim Lieferanten gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und die Personen und Stellen, an die seine Daten vom Lieferanten übermittelt wurden oder werden, zu verlangen.

 

Stand: August 2024